Aufklärung zu den Listenhundeverordnungen in Deutschland- ein gutes Beispiel: Schleswig – Holstein

Listenhündin Diva und alle anderen 1er Hunde haben kaum eine Chance in Bayern vermittelt zu werden. Wie entspannt das Bundesland Schleswig-Holstein mit der Problematik der Listenhunde umgeht, erfahren Sie in diesem Beitrag. Es gibt in Deutschland leider immer noch sogenannte Rasselisten, "Kampfhundeverordnungen", und Listenhundeverodnungen. Die Sinnigkeit dieser Listen wird immer wieder diskutiert. Fachleute, Sachverständige und vor allem Tierheime können diese Rasseeinteilungen nicht nachvollziehen. Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen, hat jedes Bundesland seine eigene Verordnung, die das Halten von Hunden regelt. Das bedeutet, dass man, sofern man von einem Bundesland in ein anderes zieht, seinen treuen Lebenspartner-Hund noch lange nicht mitnehmen darf. Plötzlich steht man vor der Entscheidung, dass einem sein vierbeiniger Wegbegleiter nicht mehr begleiten darf. Wie soll man so etwas nachvollziehen? Ist das Familienmitglied Hund in Günzburg unwiderlegbar aggressiv und im ca. 30 km entfernten Ulm nicht mehr? Welchen Sinn sollen diese verschiedenen Verordnungen haben? Viele Fragen die wir zu mindestens versuchen anzusprechen um „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Deshalb werden wir in den kommenden Ausgaben unserer Mitgliederzeitung einige Hundeverordnungen von vereinzelten Bundesländern auflisten um Ihnen einen Überblick zu geben. Die Bayrische Verordnung wurde in den letzten Ausgaben unserer Zeitschrift mehrfach aufgeführt und erklärt. In diesem Bericht werden wir mit dem „guten Beispiel“ von Schleswig-Holstein beginnen.

Schleswig-Holstein:

Nach Auskunft des Ordnungsamtes in Kiel wurden uns folgende Infos mitgeteilt: In Schleswig-Holstein gibt es keine Rasselisten. Es darf jeder Hund ohne Auflagen gehalten werden.

Sofern ein Hund auffällig geworden ist und nach Überprüfung als gefährlichen Hund eingestuft wurde, müssen folgende Auflagen erfüllt werden um diesen Hund weiterhin und oder generell einen als gefährlich eingestuften Hund, halten zu dürfen:

Auflagen für Genehmigung:

  • Der Halter muss einen Antrag zum Halten eines gefährlichen Hundes stellen.

  • Der Halter muss einen Hundeführerschein / Sachkundenachweis in Theorie und Praxis bestehen. Der Praxisteil wird mit dem betroffenen Hund absolviert.

  • Der Hund muss gechippt sein.

  • Die Abnahme des Hundeführerscheins/ Sachkundenachweis wird von Tierärzten und Hundeschulen abgenommen. Die Tierärztekammer gibt dafür eine Liste aus, welche Tierärzte und Hundeschulen dafür zugelassen sind.

  • Es muss für den Hund eine Versicherung abgeschlossen und nachgewiesen werden

  • Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen. Sofern hier Einträge vorhanden sind, kann die Erlaubnis verweigert werden.

Auflagen zur Haltung:

  • Haus/Wohnung/ Grundstück muss so gesichert sein, dass der Hund diese nicht eigenmächtig verlassen kann.

  • Nur der Antragsteller darf den Hund persönlich ausführen.

  • Hund darf nur an einer reißfesten 2m langen Leine ausgeführt werden.

  • Hund darf nur mit Maulkorb ausgeführt werden. Genehmigung zur Maulkorbbefreiung ist nur möglich sofern es bei einer Auffälligkeit um keinen Vorfall handelte, bei dem Menschen betroffen waren. Sofern an dieser Stelle eine Maulkorbbefreiung beantragt wird, muss der Hund einen Wesenstest bestehen.

Aufhebung der Einstufung als gefährlicher Hund:

  • kann frühersten 2 Jahre nach dem Vorfall beantragt werden.

  • Es muss ein Wesenstest und eine tierärztliche Begutachtung abgelegt und stattgefunden haben. Der Hund muss diese Überprüfung bestehen.

Es gibt nur wenige Tierärzte die dafür zugelassen sind. Diese Verordnung gilt für alle Hunderassen gleich!

Fazit: Schleswig-Holstein hat ein Herz für jede Rasse. Mehr Informationen dazu finden Sie auch unter www.schleswig-holstein.de (siehe private Hundehaltung)

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