Der Tierschutzverein München e.V. setzt sich mit diesem Projekt für die Haltung von sog. "Kampfhunden" unter besonderen Auflagen ein.

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Aktiv für Listenhunde einsetzen

Unter der Leitung unseres Vorstandsmitglieds Claus Reichinger setzt sich der Tierschutzverein München e. V. mit seinem Projekt „Ein Herz für jede Rasse“ aktiv für sogenannte „Listenhunde“ ein.

Das Innenministerium hat 1992 eine sog. Kampfhundeverordnung („Verordnung über Hunde gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“) erlassen. Die dort aufgeführten Rassen der Liste 1 und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, dürfen im Freistaat Bayern nicht gehalten werden. Im Zuge von Abgaben oder Beschlagnahmungen landen viele dieser Hunde dann bei uns im Tierheim.

Listenhunde der Kategorie 1:

  • Pit-Bull

  • Bandog

  • American Staffordshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Tosa-Inu

In den letzten drei Jahren wurden vom Tierheim München rund 100 Listenhunde in andere Bundesländer oder in Nachbarländer wie Österreich und die Schweiz vermittelt. Aber auch diese Länder stoßen an die Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten. In einigen österreichischen Bundesländern wurde die Aufnahme aus Deutschland vorübergehend verboten.

Ratgeber Listenhunde

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Der American Bully

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Listenhunde nach der bayerischen Kampfhundeverordnung

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Aufklärung zu den Listenhundeverordnungen in Deutschland

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Welche Rasse bin ich eigentlich?

Unser Lösungsvorschlag – Erlaubnis zur Haltung bei berechtigtem Interesse

In besagter Listenhundeverordnung sind unserer Meinung nach drei gravierende Fehler enthalten, die dringend geändert bzw. definiert werden müssen.

  1. Man geht davon aus, dass „Kampfhunde“ laut LStVG unter Art. 37, Abs 1 Satz 1 gesteigert aggressiv sind!

  2. Das aufgeführte sogenannte „Berechtigte Interesse“ muss genau definiert werden.

  3. Rassefeststellungen durch Gutachter (wobei die Rasse hier nicht mehr ausschlaggebend sein sollte).

Erfahrungen und Wesenstests mit Listenhunden zeigen: Die Prämisse, Hunde der Kategorie 1 seien unwiderlegbar aggressiv, ist schlichtweg falsch!

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ zur Haltung eines sog. Kampfhundes bedarf einer neuen Auslegung. Nicht der Schutz des Tierhalters und seines Eigentums, so wie aktuell der Fall, sollten zur Haltung eines solchen Hundes berechtigen.

Vielmehr ist ein berechtigtes Interesse gegeben wenn, …

  • der Hund aus dem Tierschutz stammt

  • die vom Verordnungsgeber (bzw. laut bayerischer Hundeverordnung) angenommene unwiderlegbare gesteigerte Aggressivität durch einen Wesenstest widerlegt ist

  • der künftige Hundehalter ein makelloses Führungszeugnis ohne Eintragungen vorlegt

  • der künftige Tierhalter einen sog. Hundeführerschein und oder einen Sachkundenachweis vorlegt

  • ggfs. im Stadt- oder Gemeindegebiet ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang für solche Hunde eingehalten wird

  • der Hund beispielsweise in einer Hunderettungsstaffel, als Therapie- und Blindenhund usw. ausgebildet wurde

So wäre zumindest eine Haltung unter strengen Auflagen denkbar und damit auch eine Vermittlung innerhalb Bayerns. Dies ist aktuell nicht möglich. Derzeit müssen Hunde, verbunden mit Mehrkosten und zusätzlichem Stress, in andere Bundesländer bzw. nach Österreich vermittelt werden. Die Vermittlung in andere Bundesländer oder Städten/Gemeinden/Kommunen wird immer schwieriger, denn diese wollen Listenhunde aus anderen Bundesländern nicht genehmigen.

Deshalb muss dringend eine Lösung gefunden werden.

Die „Verordnung über Hunde gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit“ unterscheidet in zwei Kategorien. In die Kategorie 1 fallen Hunderassen, sowie deren Kreuzungen die in Bayern prinzipiell nicht gehalten werden dürfen. Hunderassen der Kategorie 2 können je nach Kommune unter individuellen Auflagen gehalten werden.

Sie wünschen weitere Informationen? Wenden Sie sich gerne an Claus Reichinger, 1. stellv. Vorstandsvorsitzender