Kategorie 1 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten:
American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa - Inu
Bandog
Kreuzungen mit diesen Rassen
Hier ist kein Negativzeugnis möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Um für diese Rassen eine so genannte Haltererlaubnis zu bekommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (bestandener Wesenstest)
Nachweis über berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes der Kategorie (daran scheitert es in der Regel)
Das berechtigte Interesse muss bei der jeweiligen zuständigen Behörde der Stadt/Gemeinde/Kommune eingereicht werden. Danach wird dieses noch zum zuständigen Veterinäramt und an das Innenministerium zur Prüfung geschickt. Sollten alle Instanzen zustimmen muss der jeweilige Bürgermeister den Antrag durch das zuständige Ordnungsamt genehmigen. Die Chancen eine Haltegenehmigung durch ein berechtigtes Interesse zu erlangen sind fast ausgeschlossen.
Kategorie 2 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso Italiano
Dogo Argentino
Dogo Canario
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
Kreuzungen mit diesen Rassen
Die Haltung dieser Rassen ist nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis in der Regel problemlos möglich. Viele Behörden setzen Mitarbeiter ein, die nicht über vollständige Kenntnisse der Hundeverordnung verfügen. Deshalb kommt es zu verschiedensten Problemen bei den Genehmigungsverfahren.
Sollten Sie bei Ihrer Behörde auf Probleme stoßen sprechen sie uns an, wir helfen gerne weitere. Am besten direkt per WhatsApp (Tel.: 0177-7555444) an unseren stellvertretenden Vorsitzenden Claus Reichinger. Für die Ausstellung des Negativzeugnisses nach bestandenem Wesenstest gibt es einen Rechtsanspruch. Das Negativzeugnis muss ausgestellt werden. Haltung natürlich auch in München möglich.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich im Sinne der Verordnung nicht mehr als Kampfhund zu behandeln.
Dies gilt NICHT bei der Hundesteuer. Die Hundesteuer obliegt der Hoheit jeder jeweiligen Stadt/Gemeinde/ Kommune, welche nach ausgestellten Negativzeugnis und Bescheinigung das der angemeldete Hund hiermit KEIN KAMPFHUND mehr laut Verordnung ist, eine KAMPFHUNDESTEUER bis zu 1000,00 € jährlich erhebt. Dies ist zwar absurd wird jedoch bei vielen Städten/Gemeinden/ Kommunen praktiziert.
Deshalb unbedingt vor Anschaffung eines Kategorie2 Hundes den Hundesteuersatz erfragen.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen. In München können Sie sich vom Kreisverwaltungsreferat HA I/112 (Tel.: 098-233 446-44) Antragsformulare zusenden lassen.
Der Hundehalter benötigt für seinen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis. In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 250-350 Euro.
Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen. Die Kosten für diesen Wesenstest belaufen sich auf etwa 500 Euro.
Besteht der Hund den Test wird von der Behörde (in München das Kreisverwaltungsreferat, HA I/112, Telefon 089-233 446-44, in den Gemeinden das Gemeindeamt oder das Landratsamt) ein Negativzeugnis ausgestellt.
Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) oder auf Empfehlung eines Gutachters angeordnet.
Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).
Ablauf des Wesenstest (Beispiel)
Der Wesenstest variiert von Sachverständigem zu Sachverständigem. Bitte rufen Sie den jeweiligen Sachverständigen an und fragen Sie nach dem genauen Ablauf des Tests. Der Test besteht aus zwei Teilen und wird meist am Wohnort des Hundehalters durchgeführt.
Teil I: Befragung
Dem Hundehalter werden Fragen zum eigenen Hund (Name; Geburtsdatum, Halterdaten, Rasse, Identifizierung etc.) gestellt. Hier sind keine fachkynologischen Fragen gemeint, sondern Fragen über die Haltungsbedingungen (Wohnung, Garten, Zwinger etc), die Anschaffungsgründe (Familienhund, Wach- oder Schutzhund etc.), vorgekommene Sicherheitsstörungen (Beißereien, Unfälle, etc.) Außerdem wird erfragt, wer mit dem Hund Gassi geht, ob es noch andere Haustiere gibt, insbesondere Zweit- oder Dritthunde, Verhalten gegenüber Wild- und Federvieh. Verhalten bei Begegnungen mit Erwachsenen und Kindern, anderen Hunden, dem Straßenverkehr und anderen Umwelteinflüssen.
Diese Angaben müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dies wird expliziert durch eine Unterschrift oder mündlicher Äußerung gegenüber dem Gutachter bestätigt werden.
Teil II: Überprüfungsrundgang
Beim Überprüfungsrundgang werden folgende Situationen geprüft:
Verhalten in der Wohnung. Lässt der Hund Besucher ein? Wie verhält er sich in seinem Territorium? Ist er territorial aggressiv? Oder sehr unsicher? Der Hund muss sich nicht über Besucher freuen, sollte gegenüber Besuchern allerdings kein Aggressionsverhalten zeigen.
Grundgehorsam: Sitz, Platz und Herankommen bei Abruf mit und ohne Ablenkung sowie Leinenführigkeit. Eine absolute Unterordnung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch sollte der Grundgehorsam sehr gut vorhanden sein. Der Halter sollte auf seinen an- und abgeleinten Hund jederzeit einwirken können.
Begegnungen mit Joggern, Radfahrern, laufenden Kindern und ängstlichen Personen. Bei diesen Begegnungen sollte der Hund kein aggressives Verhalten zeigen.
Verhalten außerhalb der Wohnung: Verhalten gegenüber Personen, welche auf den Hundehalter zulaufen, aber KEINEN Angriff auf diesen ausübt. Der Hund sollte hier kein offensives Angriffsverhalten zeigen.
Beutespiele bzw. Ressourcen oder Frustrationstest: Beim Beutewerfspiel sollte der Hund seine Beute (Ball oder sonstige Spielzeuge) zumindest an seinen Halter wieder freiwillig abgeben. Beim Zerrspiel prüft der Sachverständige, ob sich der Hund in sehr hoher Reizlage in das Spiel “hineinsteigert” und dann eventuell zu Übersprungshandlungen neigt. Der Halter sollte in der Lage sein, jederzeit auf seinen Hund einzuwirken und die Spielzeuge abnehmen können.
Verhalten des Hundes in Personengruppen: Mehrere Personen stehen in einer kleineren Gruppe zusammen. Der Hundeführer soll nun seinen Hund durch die Personen hindurchführen. Die Personen fassen den Hund nicht an, gehen aber auch nicht zur Seite.
Sonstiges Reaktion des Hundes, wenn er Futter angeboten bekommt oder angefasst wird. Ist es möglich die Ohren und Zähne anzusehen? Wie reagiert der Hund bei Blickfixierung? Verhalten auf unbekannte optische, akustische und olfaktorische Reize.
Wichtiges zum Wesenstest
Auf Wunsch wird der Hund auch nur angeleint überprüft. Allerdings wird dann im Gutachten die Empfehlung ausgesprochen, für den Hund auch eine Leinenpflicht zu verhängen, da die Reaktionen freilaufend nicht überprüft werden konnten. Die Leinenpflicht kann aber wieder aufgehoben werden, wenn die Halter nachträglich nachweist, dass er auf seinen abgeleinten Hund hinreichend einwirken kann, z.B. nach Besuch einer Hundeschule oder nach erneutem Vorstellen bei einem Sachverständigen.
Gleichgeschlechtliche Unverträglichkeiten sind als normales Verhalten unter Caniden anzusehen, sofern diese nicht ausarten und der Hund keine besondere Gefahr für andere Hunde darstellt.
Der Hundehalter darf in jeder Prüfungssituation bei seinem Hund sein und auf diesen einwirken
Der Hundehalter darf selbstverständlich die Prüfung auf Video aufzeichnen oder diese aufzeichnen lassen.
Tierschutzwidrige Halsungen sind nicht gestattet (kein Ferntrainer oder Stachelhalsungen) Ebenso dürfen die Hunde nicht medikamentös ruhig gestellt werden.
Reagiert der Hund in einzelnen Situationen nicht wie erforderlich, hat der Sachverständige auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde bestimmte Einzelfallmaßnahmen zu empfehlen (anordnen kann er gar nichts). Als mögliche Beispiele wäre: Leinen- oder/und Maulkorbpflicht, Besuch einer Hundeschule, nur bestimmte Personen, welche den Hund führen dürfen, etc... . Der Hund erhält so trotzdem die Befreiung von der Erlaubnispflicht, also ein Negativzeugnis, der Halter muss aber bestimmte Auflagen beachten.
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung: Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von EURO 10.000.- verhängt werden. Dies gilt auch für die in Kategorie. 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Solange kein Wesenstest vorliegt ist der Hund als vermutet gesteigert aggressiv eingeordnet und gilt als gefährlicher Hund. Die Halteuntersagung und die damit verbundene Wegnahme kann angeordnet werden.
Bei einer Gefahr für die Allgemeinheit, vor allem bei Hunden, welche ohne Erlaubnis oder Negativzeugnis gehalten werden, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, kann eine Wegnahme des Tieres erfolgen. Die dadurch entstandenen Kosten können dem Hundehalter auferlegt werden. Dies erfolgt rückwirkend, ebenso die nicht entrichtete „Kampfhundesteuer“.
Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich in München bitte an das Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Str. 11, 80331 München, (Tel.: 089-233 262-97 bzw. 089-233 205-42).
Link zu KVR München: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV-1