Der Vorstand lädt ein zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung 2025 am Samstag, den 18. Oktober 2025, Beginn 13.00 Uhr (Einlass 12.00 Uhr).
Veranstaltungsort: „Saal im Katzenhaus“, Brukenthalstraße 6, 81829 München
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden Kurt Perlinger
2. Eröffnung der Mitgliederversammlung
3. Gedenken an verstorbene Mitglieder und Gönner
4. Würdigung besonderer Leistungen und Zuwendungen
5. Grußworte
6. Bestimmung der Versammlungsleitung gemäß Beschluss des Vorstandes
7. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
8. Feststellung der Beschlussfähigkeit
9. Genehmigung der Tagesordnung
10. Bestimmung der Protokollführer durch die Versammlungsleitung
11. Beschluss der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
12. Tierschutzbericht
13. Geschäftsbericht des Vorsitzenden über das Jahr 2024
14. Bericht der Schatzmeisterin
15. Bericht des Prüfungsausschusses
16. Aussprache über die Berichte
17. Entlastung des Vorstandes
18. Anträge
19. Satzungsänderungen
20. Wahl des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer
21. Neuwahl der Gremien
a) Vorstand
- Vorstandsvorsitzende/r
- 1. stellv. Vorsitzende/r
- 2. stellv. Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- bis zu vier Beisitzer/innen
b) Beirat
c) Prüfungsausschuss
22. Verschiedenes
23. Schlussworte des Vorsitzenden
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 6 Wochen, sonstige Anträge mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Tierschutzverein München e.V. vorliegen.
!!! Zutritt nur mit Mitgliederausweis !!!
§ 3 Ziffer 3a) der Satzung: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Antrags- und aktives und passives Wahlrecht gem. § 10 Ziff. 2 a) der Satzung.
§ 10 Ziffer 2 a) der Satzung: Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Münchner Tierschutzvereins e.V. ein Rederecht. Ein Abstimmungsrecht haben auf der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder und zwar auch nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, deren Beitragssaldo ausgeglichen ist und die mindestens seit einem Jahr ununterbrochen Mitglied des Vereins sind. Dies sind die sog. stimmberechtigten Mitglieder. Ein aktives und passives Wahlrecht haben nur stimmberechtigte Mitglieder. Von der Mitgliederversammlung ausgeschlossene Mitglieder (siehe § 4 Ziff. 6) haben weder ein Rede- noch Abstimmungsrecht, noch ein aktives und passives Wahlrecht.
§ 10 Ziffer 2 b) Bei Wahlen sind Enthaltungen und ungültige Stimmen in die von der Satzung jeweils vorgegebene Mehrheitsregel nicht mit einzubeziehen.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit.